Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass es tatsächlich ein Mangel ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die eigentliche Benutzung eignet oder die Lieferung nicht voll erbracht wurde.
Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung. Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Lehnt er dieses ab oder es kommt zu keiner Nachlieferung, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurück treten oder Schadensersatz geltend machen.
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Mängelgewährleistung
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